RS UVS Kärnten 1995/02/16 KUVS-1636/6/94

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Veröffentlicht am 16.02.1995
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Rechtssatz

Die Regelung des § 102 Abs 1, 1. Satz KFG schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des zumutbaren vorgenommenen "Überzeugen" zu dem Ergebnis geführt hat, daß das Kraftfahrzeug den hier in Betracht kommenden Vorschriften nicht entspricht. Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat. Wird eine Überladung eines Kraftfahrzeuges festgestellt, so bleibt der Lenker nur straffrei, wenn er beweist, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich gewesen ist, die Überladung zu verhindern (vgl Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.1988, Zahl: 88/02/0055, vom 16.3.1994, Zahl: 93/03/0249). Eine Rückfrage an den Stapelfahrer, ob das Fahrzeug überladen sei, ist unzureichend, um die im Gesetz entsprechende Überprüfung der Beladung vor Fahrtantritt ausreichend vorgenommen zu haben. Auf die Angaben im internationalen Frachtbrief darf man sich nicht verlassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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