Wirft der Beschuldigte eine kleine Menge nicht näher definierten Abfall in einen Müllcontainer der ausschließlich den Marktstandbetreibern zur Verfügung steht und der Beschuldigte diesem Personenkreis nicht angehört, macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wobei dann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.