RS UVS Kärnten 1995/02/19 KUVS-146-148/1/95

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Veröffentlicht am 19.02.1995
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Eine Berufung des Inhaltes: "Die Strafe wurde zu Unrecht verhängt. Eine ausführliche Stellungnahme erfolgt, nachdem mein bevollmächtigter Vertreter die Unterlagen eingesehen hat. Mit meiner Vertretung bevollmächtige ich Herrn X, Angestellter von Y, Adresse Z", ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (Zurückweisung der Berufung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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