RS UVS Niederösterreich 1995/02/20 Senat-PL-94-154

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Veröffentlicht am 20.02.1995
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Rechtssatz

Das Ergebnis einer Alkomatmessung kann nur durch eine Blutuntersuchung widerlegt werden. Ein Sachverständigengutachten, das sich überdies nur an Behauptungen des Beschuldigten über den Alkoholkonsum orientiert, stellt daher keinen Wiederaufnahmegrund dar. Hinzu kommt, daß eine Bekanntgabe des Alkoholkonsums erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens keine neue Tatsache ist, die der Beschuldigte ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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