RS UVS Kärnten 1995/02/21 KUVS-1817/2/94

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Rechtssatz

Da die Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden kann, ist der Tatbestand und somit das gesetzliche Tatbild schon dann erfüllt, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines durch ihn verschuldeten Unfalles mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn es zwischen zwei Fahrzeugen im Begegnungsverkehr zu einer Streifung kommt und damit die Verständigungspflicht bei der Gendarmerie auslöst. Dabei besteht die Verpflichtung, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen auch dann, wenn sich einer der Unfallsbeteiligten vorher von der Unfallstelle entfernt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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