RS UVS Kärnten 1995/02/24 KUVS-98/3/95

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Rechtssatz

Die Verletzung der Gurtenanlegepflicht ist im Regelfall als leichter Verstoß mit geringem Schuldgehalt anzusehen, wobei jedoch die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Sicherheitsgurtes das Interesse an der Verkehrssicherheit schädigt. Eine Geldstrafe von S 300,-- ist schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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