RS UVS Wien 1995/02/27 04/A/40/44/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken
Beachte
Derzeit anhängig beim VwGH zu 1995/11/0137 Rechtssatz

Bei Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit und bei Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindestruhezeiten ist die

Verfolgungshandlung hinreichend konkret, wenn damit das Ausmaß der jeweiligen Arbeitszeiten konkreter Arbeitnehmer an konkreten Tagen angelastet wurde.

Hingegen bedarf es zur Wahrung der Verteidigungsmöglichkeit durch den

Beschuldigten nicht der Anlastung der Zeitpunkte des jeweiligen Arbeitsbeginns/-endes, da der Beschuldigte (Arbeitgeber) diese Zeitpunkte aus den von ihm zwingend zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen (§26 AZG) ersehen kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten