RS UVS Wien 1995/02/28 03/P/21/595/95

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Veröffentlicht am 28.02.1995
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Rechtssatz

Eine extrem hohe Geschwindigkeitsüberschreitung stellt einen Erschwerungsgrund dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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