Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG liegt nicht vor, wenn eine bescheidmäßige Ermächtigung zur Überprüfung nach §§ 55 und 56 KFG inhaltlich abgeändert wird, indem eine Auflage nachträglich vorgeschrieben wird. Zum Umstand, daß der Berufungswerberin vor Bescheiderlassung die Auflage zur Kenntnis gebracht wurde und sie damit einverstanden gewesen war, wird festgestellt, daß ein -Vergessen- (im Ermächtigungsbescheid) dem -Versehen- im Sinne des § 62 Abs 4 AVG nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist, vor allem dann nicht, wenn die Behebung des Mangels durch einen Berichtigungsbescheid, mit dem das Fehlende nachträglich ergänzt wird, zu einer Änderung des Inhaltes des berichtigten Bescheides führt (VwGH 07.10.1981, 2537/80).