RS UVS Kärnten 1995/03/02 KUVS-144/1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Erhebung der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat gegen eine nicht als Bescheid zu qualifizierende Mitteilung - vorliegend die Mitteilung, daß der Antragsteller keine Akteneinsicht bekommt, weil er keine Parteistellung hat - begründete keine Zuständigkeit der Erstinstanz zu einer Bescheiderlassung vor der Entscheidung der Berufungsbehörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten