RS UVS Kärnten 1995/03/06 KUVS-90-91/6/95

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Rechtssatz

Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß drei Jahre nach dem Arbeitsunfall mangels orthopädischer Untersuchung am Unfallstag eine Feststellung einer unzuträglichen Beanspruchung des Organismus nicht mehr möglich ist, so ist der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer vom Tatvorwurf exkulpiert, Jugendlichen das Heben, Tragen, Schieben, Wenden oder sonstiges Befördern von Lasten angeordnet zu haben, wodurch eine unzuträgliche Beanspruchung des Organismuses verbunden war (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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