RS UVS Kärnten 1995/03/06 KUVS-1590/11/94;

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Veröffentlicht am 06.03.1995
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Rechtssatz

§ 123 Abs 2a KFG schafft die Rechtsgrundlage dafür, daß die Organe der Zollwache in Verbindung mit den zollrechtlichen Tätigkeiten auch kraftfahrrechtliche Kontrollen durchführen dürfen. Damit wird eine Verbesserung und Intensivierung der Kontrolltätigkeit bewirkt. Die Organe der Zollwache werden in ihren Rechten und Pflichten in diesem Bereich der Gendarmerie gleichgestellt. Läßt sich ein Zollwachebeamter daher im Zuge seiner Grenzkontrolle den Zulassungsschein aushändigen, verstößt er nicht gegen § 123 Abs 2a KFG. Gemäß § 97 Abs 1a StVO ist jedermann - auch eine Privatperson - berechtigt, jede Sicherheitsdienststelle von nach der Straßenverkehrsordnung wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen in Kenntnis zu setzen. Diese Berechtigung gilt besonders auch für von Grenzkontrollorganen dienstlich wahrgenommene Verwaltungsübertretungen, da Beamte bei Wahrnehmung von Verwaltungsübertretungen ohne jeglichen Ermessensspielraum zur Anzeigenerstattung verpflichtet sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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