Verantwortet sich der Beschuldigte als nach außen Vertretungsbefugter einer Kommanditgesellschaft damit, daß der LKW im Ausland durch eine andere Firma überladen wurde und seine Kontrolltätigkeit unter anderem darin bestand, daß er die Fahrer von Zeit zu Zeit schriftlich mittels Dienstanweisung darauf aufmerksam gemacht hat, die Beladevorschriften einzuhalten; desweiteren wurde einmal pro Monat eine Positionskontrolle durchgeführt, wobei sämtliche Be- und Entladedokumente von ihm kontrolliert werden, so exkulpiert dies nicht, weil es sich dabei nicht um ein entsprechendes innerbetriebliches Kontrollsystem im Betrieb des Beschuldigten handelt.