Verantwortet sich der Beschuldigte damit, daß er sich hinsichtlich der Einhaltung der Beladevorschriften im wesentlichen auf seine Fahrer bzw auf seine Disponenten verläßt, wobei seine Kontrolltätigkeit ua darin bestand, daß er die Fahrer von Zeit zu Zeit schriftlich mittels Dienstanweisung darauf aufmerksam gemacht hat, die Beladevorschriften einzuhalten und weiters einmal pro Monat eine Positionskontrolle durchführte und sämtliche Be- und Entladedokumente kontrollierte, so kann dabei nicht von einem entsprechend innerbetrieblichen Kontrollsystem im Betrieb des Beschuldigten gesprochen werden und konnte daher der Beschuldigte nicht glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies stellt keinen ausreichenden Nachweis dafür dar, daß er der Sorgfaltspflicht des § 103 Abs 1 KFG nachgekommen ist (vgl VwGH 16.05.1977, ZUR 1977/262).