RS UVS Kärnten 1995/03/09 KUVS-1375-1376/4/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Rechtssatz

Wird der Beschuldigte ordnungsgemäß geladen, kann wegen der behaupteten Krankheit und Gebrechlichkeit und des entfernten Aufenthaltes das persönliche Erscheinen des Beschuldigten vor dem erkennenden Senat nicht verlangt werden und läßt eine Mitteilung des Beschuldigten insgesamt nicht erkennen, daß er etwa auf eine Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bestehen wollte, liegen die Voraussetzungen für die Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten und der Verhandlung in Abwesenheit der Parteien vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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