RS UVS Kärnten 1995/03/09 KUVS-1375-1376/4/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Rechtssatz

Ob von einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis auszugehen ist, ist entscheidend die wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, sich in einer einem arbeitnehmerähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Der "Arbeitnehmerähnliche" ist jedenfalls nicht persönlich vom Empfänger der Arbeitsleistung abhängig; seine wirtschaftliche Unselbständigkeit, derentwegen er als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren ist, muß daher darin gesehen werden, daß er unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig und daher insofern vom Empfänger der Arbeitsleistung wirtschaftlich abhängig ist. Kriterien, welche den Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" kennzeichnen, sind beispielsweise wirtschaftliche Abhängigkeit, wirtschaftliche Unterordnung, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Beschäftigers, Bestreitung des Lebensunterhaltes zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Einkünften dieser Tätigkeit, Fehlen einer eigenen Betriebsstätte, Verpflichtung zur persönlichen Arbeit. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie vorliegend - die Ausländer hiebei keine eigenen Arbeitsmittel verwenden und für die Tätigkeit überdies als Gegenleistung eine Wohnung (Hausmeisterwohnung) in Aussicht gestellt wurde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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