RS UVS Vorarlberg 1995/03/09 1-0393/94

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Veröffentlicht am 09.03.1995
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Rechtssatz

Unter "Umkehren" wird ein Fahrmanöver verstanden, bei dem die bisherige Fahrtrichtung verlassen und die entgegengesetzte Fahrtrichtung eingenommen wird. Dies kann durch ausschließliches Vorwärtsfahren (im bogenförmigen Halbkreis) aber auch durch (ein- oder mehrmaliges) Rückwärts- und anschließendes Vorwärtsfahren geschehen. Umkehren bedeutet somit die Gewinnung einer entgegengesetzten Fahrtrichtung ohne Wechsel der Fahrbahn (siehe Dittrich-Stolzlechner, Die Straßenverkehrsordnung I Rn. 3 und 4 zu § 14 StVO). Nach Ansicht des Verwaltungssenates liegt im gegenständlichen Fall kein Umkehren vor, da der Beschuldigte aufgrund seines Standortes mit dem Sattelkraftfahrzeug nicht in die entgegengesetzte Fahrtrichtung fahren mußte, um über die Abfahrt Bregenz die Autobahn zu verlassen.

Schlagworte
Umkehren auf Autobahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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