RS UVS Salzburg 1995/03/13 8/177/2-95th

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Veröffentlicht am 13.03.1995
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Rechtssatz

Der Umstand, daß der Beschwerdeführer im Schubhaftbescheid mit einem falschen Namen bezeichnet wurde, ist nur darauf zurückzuführen, daß er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung fälschlicherweise mit diesem falschen Namen ausgab. Eine falsche Namensbezeichnung des Bescheidadressaten im Schubhaftbescheid schadet aber nicht, wenn diese Falschbezeichnung durch den Bescheidadressaten selbst herbeigeführt wurde und sich der Bescheid eindeutig gegen seine Person richtet. Die entgegengesetzte Rechtsansicht würde nämlich zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, daß Personen, die an der Feststellung des Sachverhaltes (ihrer Identität) nicht mitwirken, indem sie die Behörde durch Angabe von falschen Namen bewußt irreführen, gerade dadurch einen Rechtsvorteil erlangen.

Schlagworte
Schubhaftbescheid, falsche Namensbezeichnung des Bescheidadressaten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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