RS UVS Kärnten 1995/03/13 KUVS-289/1/95

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Veröffentlicht am 13.03.1995
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Rechtssatz

Tatort für die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG ist der Ort, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert hat bzw er eine unrichtige Auskunft erteilt hat (so auch VwGH vom 14.2.1977, 1723/76). Die Unzuständigkeit einer bescheiderlassenden Behörde ist durch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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