RS UVS Kärnten 1995/03/13 KUVS-36/4/95

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Veröffentlicht am 13.03.1995
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Rechtssatz

Bei einem Ortsgebiet handelt es sich um das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende"

(§§ 53 Abs 1 Z 17a und Z 17b leg cit). Diese Zeichen umgrenzen das verbaute Gebiet. Ein Fahrzeuglenker darf die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten. Schließen sich an die Ortstafel am rechten Fahrbahnrand Wohnhäuser mit davorliegenden Gärten, welche teilweise durch eine Hecke eingezäunt bzw umrandet sind und auch am linken Fahrbahnrand mehrere Einfamilienhäuser, an, so ist von einem "Ortsgebiet" auszugehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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