RS UVS Kärnten 1995/03/13 KUVS-K2-1707/3/94

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Veröffentlicht am 13.03.1995
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Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO muß der Spruch des Bescheides Zeit und Ort der Verweigerung des Alkotests enthalten. Bei einer mehrmaligen Aufforderung zum Alkotest ist bereits im Hinblick auf die genaue Bezeichnung des Tatortes und der Tatzeit im Spruch des Bescheides festzustellen, wo und wann die diesbezügliche Amtshandlung abgeschlossen war (vgl VwGH 19.9.1984, 83/03/0042). Der genaue Tatort und die Tatzeitangabe ist daher in Ansehung der in Rede stehenden Übertretung als notwendiger Spruchinhalt anzusehen. Eine Auswechslung der Tatzeit und des Tatortes käme daher einer unzulässigen Auswechslung der dem Berufungswerber zur Last gelegten Tat gleich. Diesen Grundsätzen ist nicht entsprochen, wenn im erstinstanzlichen Straferkenntnis als Tatort der Alkoholverweigerung 16.10 Uhr im Ort A auf der Höhe des Hauses Nr. 9 (Unfallsort) angegeben ist, nach Darstellung des Meldungslegers im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Amtshandlung jedoch erst dann abgeschlossen war, als er den Beschuldigten zum Ort B brachte und dieser aus dem Dienstfahrzeug ausstieg (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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