RS UVS Kärnten 1995/03/14 KUVS-1346/13/94

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Rechtssatz

Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung nach § 4 Abs 5 StVO ist zumindest der Nachweis der Verursachung eines Sachschadens (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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