RS UVS Kärnten 1995/03/14 KUVS-300/1/95

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes ..."daß die Darstellung und Gegenäußerung des Bergwächters falsch sei. Als Zeugen könne die Familie X aus Y genannt werden. Es wurden alle Fakten einem Rechtsanwalt übergeben, der diesen Fall weiter behandeln werde ..." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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