RS UVS Wien 1995/03/17 03/20/4306/94

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Veröffentlicht am 17.03.1995
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Rechtssatz

Die Bw war Teilnehmerin einer ca 30 bis 35 Personen umfassenden Demonstration. Die dieser Demonstration zugehörigen Personen standen in Wien, F-platz auf dem Gehsteig und teilweise in der Grünfläche, schrieen und brüllten teilweise mit mitgeführten Megaphonen Parolen in Richtung gegenüberliegendes Landesgericht I. Diese Parolen wurden durch heftiges Gestikulieren - gestreckte Hand mit geballter Faust - unterstützt.

Bei einem Gruppenverhalten kommt es nicht entscheidend darauf an, auch das von den einzelnen Teilnehmern jeweils gesetzte Verhalten (etwa das Schreien bestimmter Parolen, das Singen bestimmter Lieder) festzuhalten, rechtlich bedeutsam ist vielmehr das Mitwirken an der Aktion der Gruppe und damit die solcherart qualifizierte Teilnahme an einem von der Behörde als verpönt erachteten Gesamtverhalten einer Personenmehrheit (Hinweis VwGH 24.5.1982, 592/80, ZfVB 1983/1229).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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