RS UVS Kärnten 1995/03/20 KUVS-1329/4/94

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Veröffentlicht am 20.03.1995
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Rechtssatz

Entsprechend § 9 Abs 2 StVO darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann und hat er, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Diese Vorschrift verpflichtet den Fahrzeuglenker nicht, unter allen Umständen vor dem Schutzweg anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger auf diesem befindet; Zweck der Vorschrift ist vielmehr, einem solchen Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Nur insoweit kommt dem Fußgänger ein sogenannter Vorrang zu. So kann es etwa bei Straßen mit einer erheblichen Fahrbahnbreite unbedenklich sein, wenn ein Fahrzeuglenker den Schutzweg noch überquert, obwohl ein Fußgänger bereits - von der linken Straßenseite kommend - den Schutzweg betreten hat, aber noch so weit entfernt ist, daß er, selbst bei Beschleunigung seiner Fortbewegung, durch das Fahrzeug nicht gehindert oder gefährdet werden kann. Um einen Verstoß gegen § 9 Abs 2 StVO anzunehmen, bedarf es der Feststellung, wie weit der Beschuldigte noch vom Schutzweg entfernt war, als - wie vorliegend - die Kinder den Schutzweg betraten, um darauf aufbauend unter weiterer Berücksichtigung der eingehaltenen Geschwindigkeit des Beschuldigten eine nachvollziehbare Aussage treffen zu können, ob durch das Fahrmanöver des Berufungswerbers eine Gefährdung bzw Behinderung der Fußgänger eingetreten ist oder nicht. Allein aufgrund des Umstandes, daß der Beschuldigte erwiesenermaßen den Schutzweg überfahren hat, als sich bereits zwei Kinder auf diesem befunden haben, kann man nicht von einem Verstoß gegen die Bestimmung des § 9 Abs 2 StVO gesprochen werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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