RS UVS Vorarlberg 1995/03/21 1-0937/94

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist aus der Umschreibung der Tat abzuleiten, daß die Bezirkshauptmannschaft den Tatbestand nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz als verwirklicht ansah. Die vor dem Verwaltungssenat durchgeführte mündliche

Verhandlung hat jedoch diese rechtliche Beurteilung nicht bestätigt. Der in dieser Verhandlung als Zeuge einvernommene Forsttechniker hat nämlich ausgesagt, daß es sich bei dem aufgeschütteten Material "jedenfalls um ein solches gehandelt habe, auf welchem ein Bewuchs jederzeit wieder aufkomme". Auch der Waldaufseher hat erklärt, daß die betreffende Fläche schon wieder Naturverjüngung aufweise. Aufgrund dieser Aussagen kann der Verwaltungssenat den Feststellungen der Erstinstanz, wonach durch die Maßnahme des Beschuldigten die Produktionskraft des Waldbodens "vernichtet" wurde, nicht beitreten. Das Tatbild des § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz ist daher nicht als erfüllt anzusehen.

Schlagworte
Waldverwüstung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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