RS UVS Kärnten 1995/03/21 KUVS-214/1/95

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Rechtssatz

Dem Spruch eines Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf § 44a VStG besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert und welche Strafe in Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde. Die Tat muß daher hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben sein, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Beschuldigte muß daher in die Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen. Erfolgt die Alkotestverweigerung nicht wie im erstinstanzlichen Straferkenntnis angegeben auf der "A-Gasse zirka 150 Meter nach der Kreuzung mit dem B-Weg" sondern auf dem Wachzimmer der Mot-Streife in der "C-Straße", so sind die beschriebenen Konkretisierungsgrundsätze in bezug auf den Tatort nicht eingehalten (Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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