RS UVS Kärnten 1995/03/24 KUVS-1183-1185/8/94

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Rechtssatz

Wird in einem Betriebsanlagegenehmigungsbescheid die Auflage des Inhaltes aufgenommen ..."die gesamte Abluft des Betriebes .... belästigungsfrei abzuführen", so fehlt dieser Auflage, daß die Ableitungen der Abluft auf kürzestem Weg belästigungsfrei ins Freie zu erfolgen haben, die für eine Auflage erforderliche Bestimmtheit. Die Heranziehung eines gewerbebehördlichen Bescheides als Straftatbestand ist nur dann zulässig, wenn dieser mit genügender Klarheit eine Gebots- oder Verbotsnorm dergestalt enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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