RS UVS Kärnten 1995/03/24 KUVS-1183-1185/8/94

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Rechtssatz

Vom Tatvorwurf, der Beschuldigte habe es zu verantworten, am 20.7.1993 um 7.40 Uhr sei Kaufhausabluft über den Zuluftschacht im X-Park ausgeblasen worden, obwohl der Zuluftschaft mit dicht schließenden und selbsttätig wirkenden Rückschlagklappen auszustatten sei, die gewährleisteten, daß im Normalfall ausschließlich Luft aus dem X-Park angesaugt und keine Kaufhausluft in den X-Park ausgeblasen werden dürfe, ist der Beschuldigte subjektiv dann befreit, wenn im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervorkommt, daß es technisch durchaus möglich ist, daß aufgrund einer Gewitterentladung nur der Fehlstromschutzschalter für die Steuerung der Rückschlagklappen ausgelöst wurde und sich dadurch die Rückschlagklappen automatisch geöffnet haben. Darin kann der Grund für das Ausblasen von Kaufhausluft über den Zuluftschacht im X-Park gelegen sein, wozu noch kommt, daß die Entsorgung der Kaufhausluft ab dem Moment, wo sie sich mit der Garagenabluft vermischt, lediglich durch Techniker der Tiefgarage bewerkstelligt werden kann und sich aus diesem Grund nicht mehr in der Einflußspähre des Berufungswerbers befindet (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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