RS UVS Wien 1995/03/29 05/V/38/7/95

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Rechtssatz

Der Pflicht zur Vorlage der maßgeblichen Abgabenerklärungen glaubte sich der Berufungswerber damit entledigt zu haben, daß er sämtliche Unterlagen dem Steuerberater Hubert Sch übermittelt hat. Dieser Verpflichtung kann sich der Abgabenschuldner, auch wenn er sich zur Besorgung abgabenrechtlicher Angelegenheiten fachkundiger Personen bedient, jedoch nicht entziehen. Insbesondere wäre es seine Aufgabe gewesen durch Anfragen bei seinem steuerlichen Vertreter festzustellen, ob die verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen pünktlich eingereicht worden sind. Die bestehenden finanziellen Schwierigkeiten haben den Berufungswerber nicht daran gehindert, darauf hinzuwirken, daß zumindest der Erklärungspflicht - im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe - entsprochen wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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