RS UVS Vorarlberg 1995/03/29 3-1-12/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1995
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Rechtssatz

Ein Grundstück stellt ein unbebautes Baugrundstück dar, wenn nur ein Teil des Grundstückes als Garten und Hofraum einer Bauparzelle genutzt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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