RS UVS Wien 1995/03/30 03/P/19/1389/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1995
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Rechtssatz

Die als Fahrzeuglenker verdächtige Person kann nicht die Verpflichtung treffen, die kraftfahrrechtlichen Dokumente bis zu einem gänzlich unbestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Lenkens des Fahrzeuges mitzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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