RS UVS Kärnten 1995/04/03 KUVS-1880/1/94

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Veröffentlicht am 03.04.1995
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Rechtssatz

Importiert der Beschuldigte nach Österreich einen Braunbären - eine im Anhang II zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen aufgelistete Art - von Slowenien nach Österreich, obwohl zu diesem Zeitpunkt hiefür ein einer Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung vergleichbares Dokument des Ausfuhrlandes Slowenien nicht vorlag, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich unbeschadet des Umstandes, daß Slowenien nicht dem Washingtoner Artenschutzabkommen beigetreten ist, da die Einfuhr von Exemplaren, Teilen und Erzeugnissen von Arten, die in den Anhägen I und II des Übereinkommens angeführt sind, aus einem Land das nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, nur zulässig ist, wenn anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr die im § 6 Abs 1, BGBl 189/1982 genannten Bewilligungsdokumente vorgelegt werden. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, der Braunbär sei zu keinem Zeitpunkt als freilebend im Sinne des Präambel des Washingtoner Artenschutzübereinkommens anzusehen gewesen und unterliege er unter den gegebenen Umständen nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, sowie die weitere Argumentation mit dem Ursprungs- und Gesundheitszeugnis vom 29.5.1995 und den Bescheinigungen des veterinärärztlichen Amtes von Laibach sei der Bescheinigungspflicht vollinhaltlich nachgekommen worden, schlägt nicht durch, da der Braunbär dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegt und das Ursprungs- und Gesundheitszeugnis, ausgestellt am 29.5.1992, somit einen Tag nach der Einfuhr am 28.5.1992, nur bescheinigt, daß der vier Monate alte Braunbär untersucht und als gesund sowie frei von Wutverdächtigkeit befunden wurde und sind solche Urkunden nicht einer Ausfuhrbewilligung vergleichbare Dokumente.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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