RS UVS Kärnten 1995/04/06 KUVS-173/4/95

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Veröffentlicht am 06.04.1995
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Rechtssatz

Unterläuft ein Verstoß gegen die Regeln des § 48 StVO, liegt ein Kundmachungsmangel vor, der zur Rechtswidrigkeit der Verordnung führt. Vorschriftswidrig angebrachte Straßenverkehrszeichen sind sohin nicht gehörig kundgemachte Straßenverkehrszeichen. Durch diese Bestimmung wurde der Grundsatz aufgestellt, daß Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite anzubringen sind und Ausnahmen von diesem Grundsatz im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein müssen. Ein durch Verordnung einer Bezirkshauptmannschaft angeordnetes "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h" ist dann nicht ordnungsgemäß kundgemacht, wenn das entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 10b StVO entgegen der Regelung des § 48 Abs 2 StVO nur auf der linken Straßenseite angebracht ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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