RS UVS Kärnten 1995/04/10 KUVS-408-409/1/95

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Veröffentlicht am 10.04.1995
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Rechtssatz

Werden bei einem Verkehrsunfall - außer dem eigenen PKW, vorliegend Totalschaden desselben - lediglich Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, so ist § 31 Abs 1 StVO als lex specialis anzuwenden. Entsprechend dieser Gesetzesstelle dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - vorliegend ein beim Unfall beschädigter Straßenleitpflock - nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Rechtsverfehlt ist bei dieser Sachlage die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 4 StVO (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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