RS UVS Kärnten 1995/04/12 KUVS-1113-1115/4/94;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1995
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Rechtssatz

Sind in einem Transportunternehmen drei Disponenten beschäftigt, denen ua die Einteilung der Fahrten, Akquisition von Ladungen, Kontrolltätigkeit bezüglich der Einsatzzeiten der Fahrer, das Unterschreiben der Fahrtenbücher und der Meldung von eventuellen Verstößen an die Geschäftsleitung unterliegt, weiters diese die Fahrtenpläne erstellen und besteht eine von den Disponenten unterschriebene Dienstanweisung, wonach sie angehalten werden, auf die geltenden Bestimmungen des Arbeitzeitrechtes achtzugeben und Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen des AZG der Geschäftsführung sofort bekanntzugeben und haben sie weiters zur Kenntnis genommen, daß sie als leitende Angestellte im Unternehmen täglich von der Geschäftsführung auf die Einhaltung der Bestimmungen kontrolliert werden, gibt es weitere hinsichtlich der Arbeitnehmer und der Lenker im Betrieb ebenfalls Dienstanweisungen, worin die Arbeitnehmer bestätigen, daß sie über die Bestimmungen des AZG vollinhaltlich aufgeklärt werden und sich verpflichten, das ausgehändigte Fahrtenbuch genau zu führen und dieses auch auf Aufforderung vorzuweisen und wird im Falle von Verstößen die Entlassung angedroht und die Lenker verpflichtet, die Disponenten der Firma von den Ankünften und Abfahrten anläßlich von Dienstfahrten fernmündlich zu informieren und liegen auch Tourenpläne im Betrieb vor, um die Planung durch die Disponenten exakt vornehmen zu können, wobei die Dienstanweisungen den Fahrern in mehrmonatigen Abständen zur Kenntnis gebracht und die Mitarbeiter darüberhinaus angewiesen werden, sich fernmündlich im Betrieb zu melden und es ihnen aufgetragen wird, ihren Standort mitzuteilen, damit auch hier anhand der Fahrtenkontrolle die notwendigen Veranlassungen und Weisungen erteilt werden können und wird dieses System vom Beschuldigten stichprobenartig durch EDV erstellte Dispo-Pläne, sowie die Fahrtenbücher und Tachographenscheiben kontrolliert, so reicht dieses Kontroll- und Überwachungssystem insgesamt nicht aus, weil es lückenhaft ist und es erforderlich ist, konkrete Behauptungen in der Richtung aufzustellen, daß die Arbeitsbedingungen und die Entlohnungsmethoden so gestaltet sind, daß sie keinen Anreiz zur Übertretung von Arbeitszeitvorschriften bieten, denn wenn ein Lenker ausdrücklich und durch häufiges Überschreiten der gesetzlich zulässigen Zeiten zu erkennen gibt, daß er nicht gewillt ist, die Arbeitszeitvorschriften zu beachten, ist er für den Lenkerberuf ungeeignet, woraus der Arbeitgeber die Konsequenz zu ziehen hat, den Lenker nicht mehr einzusetzen und ist überdies das persönliche Wochenberichtsblatt in Verbindung mit der dazugehörigen Tachographenscheibe zu überprüfen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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