RS UVS Niederösterreich 1995/04/19 Senat-GF-94-440

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Anordnungsbefugter im Sinne des §101 Abs1a KFG ist nur eine unmittelbar mit dem Beladungsvorgang befasste Person. Ein vom Zulassungsbesitzer gemäß §9 Abs3 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter ist nach §101 Abs1a KFG strafbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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