RS UVS Kärnten 1995/04/24 KUVS-K2-68/3/95

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Rechtssatz

Wird der Beschuldigte vor Durchführung des Alkotests belehrt, daß er so lange hineinblasen muß, bis der Beamte Stop sagt, führte dann der Beschuldigte das Mundstück des Alkomaten nur kurz zum Munde, blies hinein und zog dann das Mundstück sofort wieder zurück, so daß bei insgesamt sechs Beatmungsversuchen infolge zu kurzer Blaszeit kein verwertbares Ergebnis erzielt wurde, liegt eine Alkotestverweigerung vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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