RS UVS Kärnten 1995/04/24 KUVS-93-94/6/95

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Rechtssatz

Da ein Fahrradlenker als Fahrzeuglenker anzusehen ist, ist er gemäß § 5 Abs 1 StVO verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrrad lenkt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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