RS UVS Kärnten 1995/04/26 KUVS-K2-227/1/95

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Rechtssatz

Ergeht gegen einen Beschuldigten in einer Niederschrift ein Straferkenntnis, verzichtet er auf das Rechtsmittel der Berufung gegen das Straferkenntnis, erläßt die Behörde am gleichen Tag der Erlassung des Straferkenntnisses einen Teilzahlungsbescheid, erscheint der Beschuldigte 10 Tage nach Erlassen des Straferkenntnisses bei der Behörde und erhebt Berufung gegen das Straferkenntnis, gibt die Behörde erster Instanz der Berufung mit der Maßgabe Folge, daß in Form der Berufungsvorentscheidung die verhängten Geldstrafen herabgesetzt wurden und stellt die Amtspartei Arbeitsmarktservice den Antrag die Berufung gemäß § 51b VStG dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen, so ist die Berufung des Beschuldigten als unzulässig zurückzuweisen, weil ein wirksamer Berufungsverzicht vorlag und es auf die Beweggründe, sowie einen allfälligen Motivirrtum nicht ankommt. Die Prozeßhandlung "Berufungsverzicht" wirkt, weil sie gesetzt, nicht weil sie gewollt ist (VwGH 21.1.1988, 88/02/002-005, 15.12.1989, 89/02/0143).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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