RS UVS Kärnten 1995/05/02 KUVS-1894-1895/1/94;

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Rechtssatz

Liegt eine rechtsgültige Ausnahmegenehmigung zur Tatzeit in Kärnten für einen LKW nicht, wohl aber für die Steiermark vor, so ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn der LKW überladen auf Kärntner Straßen fährt. Auf einen Rechtsirrtum kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin eines Transportunternehmens verpflichtet ist, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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