RS UVS Kärnten 1995/05/02 KUVS-414/3/95

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Rechtssatz

Eine Sicherheitsbescheinigung für einen Ausländer ist keine Arbeitsbewilligung, sondern stellt lediglich eine Beschäftigungsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen in Aussicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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