RS UVS Kärnten 1995/05/03 KUVS-139/4/95

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Veröffentlicht am 03.05.1995
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Rechtssatz

Wird in einem Straferkenntnis im Zusammenhang mit der Tatzeit die Jahreszahl 1994 statt 1993 irrtümlich angeführt und gibt die Begründung des Straferkenntnisses eindeutig über das Jahr 1993 Auskunft, so kann dieser offenbare Schreibfehler durch die Berufungsbehörde berichtigt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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