RS UVS Kärnten 1995/05/11 KUVS-38/3/95

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Veröffentlicht am 11.05.1995
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Rechtssatz

Kommt der Beschuldigte mit seinem PKW von der Fahrbahn ab und fährt gegen die am Fahrbahnrand befindliche Böschung und hinterläßt dort als Schäden deutliche Reifenspuren und aufgerissenen Bewuchs im Gesamtwert von S 153,--, so ist ein Verkehrsunfall mit Sachschaden gegeben und ist der Beschuldigte, wenn er den Pflichten nach § 4 Abs 5 StVO nicht nachkommt, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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