Hat die Grundverkehrs-Landeskommission in einer Besetzung gemäß §15 Abs1 Grundverkehrsgesetz über ein Grundverkehrsansuchen, welchem sowohl Baugrundstücke als auch landwirtschaftliche Grundstücke zugrundelagen, zur Gänze entschieden, so ist der diesbezügliche Bescheid zur Gänze wegen Unzuständigkeit zu beheben.