RS UVS Steiermark 1995/05/12 20.3-15/94

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Veröffentlicht am 12.05.1995
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Rechtssatz

Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Führerscheinabnahme nach § 76 Abs 1 KFG ist als Sicherungsmaßnahme auf jenen Zeitpunkt zu beziehen, in dem der Sicherungszweck, die betreffende Person am Lenken des Kraftfahrzeuges zu hindern, zum Tragen kommt (VwGH 24.1.1989, ZfVB 1989/5/554); dabei kommt es auf den Kenntnisstand der Sicherheitsorgane im Zeitpunkt der Ergreifung dieser Maßnahme und nicht auf allfällige spätere Erklärungen des Führerscheininhabers an (VwGH 25.6.1991, ZVR 1992/50). Da das Sicherheitsorgan im konkreten Fall von der Verhaftung des Beschwerdeführers wußte und erst nach Haftentlassung (nach ca. 10 Stunden) die Möglichkeit vorlag, ein Kraftfahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen, mußte das Organ die Rechtmäßigkeit der während der Haft erfolgten vorläufigen Führerscheinabnahme für den Zeitpunkt der Haftentlassung beurteilen (in dem der Sicherungszweck der Maßnahme, wie oben angeführt, zum Tragen kam). So hatte das Organ zum Zeitpunkt der Abnahme unter den hier vorgelegenen Umständen (Verdacht des Widerstandes gegen die Staatsgewalt) nämlich bereits mit der Möglichkeit einer längerandauernden Anhaltung zu rechnen, zumal der weitere Verlauf der Amtshandlung noch nicht absehbar war. Von einem früheren Lenken von Kraftfahrzeugen war ja nicht auszugehen (faktische Unmöglichkeit während der Haft, keine Äußerungen  des Beschwerdeführers über die Wiederinbetriebnahme seines Fahrzeuges). Solche Überlegungen hätten jedenfalls bereits zum Zeitpunkt der Führerscheinabnahme ergeben, daß sich der Beschwerdeführer nach seiner Enthaftung (unter Zugrundelegung eines stündlichen Mindestabbauwertes von 0,12 Promille) nicht mehr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden werde, weshalb die vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtswidrig war.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde Führerscheinabnahme Haft Beurteilungszeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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