RS UVS Kärnten 1995/05/12 KUVS-447/2/95

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Veröffentlicht am 12.05.1995
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Rechtssatz

Die Behörde kann, wenn sich der Zulassungsbesitzer unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht auf ein bloßes - durch keine konkrete Behauptung untermauertes - Leugnen verlegt, den Schluß ziehen, er selbst sei der Täter gewesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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