RS UVS Kärnten 1995/05/12 KUVS-47/4/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1995
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Rechtssatz

Fährt der Meldungsleger zirka 3 km mit seinem Dienstmotorrad bei Einhaltung eines annähernd gleichbleibenden Abstandes von 80 bis 100 Meter nach und liest vom nichtgeeichten Tacho des Dienstmotorrades eine Geschwindigkeit von 160 km/h ab, so macht diese Methode der Ermittlung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschuldigten, unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen, vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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