RS UVS Steiermark 1995/05/12 30.4-158/94

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Veröffentlicht am 12.05.1995
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Rechtssatz

Die Ausübung des Steinmetzgewerbes nach § 94 Z 65 GewO 1973 (§ 127 Z 6 GewO 1994) wird durch die Vorhaltung, etwa 400 m2 Granitplatten am Boden und an der Wand sowie Stufen (ohne betreffende Gewerbeberechtigung) verlegt zu haben, nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG zutreffend umschrieben, wenn der Beschuldigte die Gewerbeberechtigung für das Platten- und Fliesenlegergewerbe (§ 94 Z 6 GewO 1994) besitzt. So fällt das Verlegen von Platten und Fliesen auf der Unterlage mittels Mörtel, Klebemittel oder auch mittels punktweiser Befestigung von Platten mit Bindemittel auch unter den Berechtigungsumfang des Platten- und Fliesenlegergewerbes (Umfangsverfahren im Sinne des § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1973).

Schlagworte
Gewerbeordnung Tatbestandsmerkmal Steinmetzgewerbe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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