RS UVS Kärnten 1995/05/12 KUVS-1873-1874/6/94

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Veröffentlicht am 12.05.1995
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Rechtssatz

Das Ablesen der Geschwindigkeit von einem am nachfahrenden Dienstkraftrad befindlichen, geeichten Tachometer macht abzüglich 10 km/h Toleranz vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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